Die Zeugeneinvernahmen seien nicht geeignet, am Ausgang des Verfahrens etwas zu ändern. Weiter sei die Beschwerdeführerin der Auffassung, es sei rechtsfehlerhaft, wenn die Staatsanwaltschaft zum Nachweis von Verletzungen durch Tätlichkeiten notwendigerweise Atteste des IRM verlange. Allerdings verkenne sie, dass sich diese Aussage auf den Nachweis von einfachen Körperverletzungen oder der Gefährdung des Lebens beziehe und nicht bezüglich Tätlichkeiten gemacht worden sei.