Die Anschuldigung der Beschwerdeführerin als einziges Anklagefundament sei zu wenig tragfähig, so dass ein Freispruch klar absehbar sei. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die von ihr benannten Zeugen trotz zweimaliger Beantragung nicht einvernommen worden seien; diese hätten ihre Aussagen bestätigen können. Indessen müsse ihr entgegen gehalten werden, dass die in der Anzeige vom 16. Februar 2016 aufgeführten Personen keine massgeblichen Beobachtungen zu den körperlichen Angriffen gemacht hätten. Die Zeugeneinvernahmen seien nicht geeignet, am Ausgang des Verfahrens etwas zu ändern.