4 bestätigen. Daraus gehe hervor, dass der Beschuldigte immer wieder versucht habe, die Beschwerdeführerin zu besänftigen. Die Beschwerdeführerin hingegen schlage einen unflätigen Ton an und sie bestätige schliesslich, ihn geschlagen zu haben. Somit würden begründete und gewichtige Anhaltspunkte für eine wahrscheinliche Verurteilung des Beschuldigten wegen wiederholter Tätlichkeiten fehlen. Die Anschuldigung der Beschwerdeführerin als einziges Anklagefundament sei zu wenig tragfähig, so dass ein Freispruch klar absehbar sei.