Das Naheliegendste in einer solchen Situation, dass man sich heftig wehre und Angst empfinde, habe die Beschwerdeführerin nicht erwähnt. Schliesslich sei es unwahrscheinlich, dass Würgemale nach einem solchen Vorfall nach einem Tag verschwunden seien. Insgesamt würden die Aussagen der Beschwerdeführerin wenig glaubhaft erscheinen. Ausserdem habe sie die Vorwürfe erst spät im Verfahren gegen sie selber wegen häuslicher Gewalt vorgebracht. Demgegenüber seien die Aussagen des Beschuldigten glaubhaft. Der Staatsanwalt habe festgehalten, der Beschuldigte habe anlässlich der Einvernahme vom 10. Mai 2016 besonnen auf die Vorwürfe reagiert.