Ihre Darstellung erscheine als wenig überzeugend, so dass erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit bestehen würden. Von sich aus habe sie keine Aussagen zu Details gemacht (z.B. zur Ausprägung einer Hauteinblutung, Petechien, Vorgehensweise), deren Kenntnis nur sie hätte haben können. Bei der von ihr auf Nachfrage geltend gemachten Bewusstlosigkeit hätte der Beschuldigte ein bis zwei Minuten zudrücken müssen. Das Naheliegendste in einer solchen Situation, dass man sich heftig wehre und Angst empfinde, habe die Beschwerdeführerin nicht erwähnt.