Zum Vorfall im Wankdorf habe sie – anders als in der Strafanzeige – geltend gemacht, dass sich dieser beim H.________ im Wankdorf ereignet habe; im freien Bericht habe sie einen lauten, verbalen Streit erwähnt und dass er sie gepackt habe, später in der Einvernahme habe sie davon gesprochen, er habe sie gegen eine Glastür geworfen. Auch in zeitlicher Hinsicht habe die Beschwerdeführerin unklare Angaben gemacht. Letztendlich habe sie zu Protokoll gegeben, dass sie Ende 2014 wegen Internetsachen gestritten hätten, er nicht habe diskutieren wollen, sie auf den Waschtisch gelegt und gewürgt habe.