Im Verlaufe der Befragung habe sie geltend gemacht, dass bei dem Vorfall, den die Nachbarn hätten mithören können, der Beschuldigte versucht habe, sie zu würgen, ein anderes Mal habe sie ausgesagt, er habe sie gewürgt, um dann wieder auszuführen, dass es ein Versuch gewesen sei. In der Strafanzeige sei dazu nur von Handgreiflichkeiten die Rede gewesen, von Würgen keine Spur. Zum Vorfall im Wankdorf habe sie – anders als in der Strafanzeige – geltend gemacht, dass sich dieser beim H.________ im Wankdorf ereignet habe;