Er habe sie gewürgt, bis sie nicht mehr habe atmen können. Diese generell-abstrakten Äusserungen habe die Beschwerdeführerin an der Einvernahme vom 5. April 2016 lediglich untergeordnet ausgeführt. Eingangs habe sie ausgesagt, dass sie zu Hause und zwei Mal in der Öffentlichkeit geschlagen worden sei, schliesslich seien es dann vier Ereignisse gewesen. Im Verlaufe der Befragung habe sie geltend gemacht, dass bei dem Vorfall, den die Nachbarn hätten mithören können, der Beschuldigte versucht habe, sie zu würgen, ein anderes Mal habe sie ausgesagt, er habe sie gewürgt, um dann wieder auszuführen, dass es ein Versuch gewesen sei.