Ihre Aussagen seien nicht unglaubhaft. Die Annahme der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte habe die Vorkommnisse bestritten, sei unrichtig. Der Beschuldigte räume Vorkommnisse selbst ein und behaupte sogar Taten, welche die Beschwerdeführerin nicht zur Anzeige gebracht habe. Ob es sich um Notwehr gehandelt habe, 3 sei gerichtlich zu klären. Dies gelte ebenso für die Frage, ob es sich um «wiederholte Tätlichkeiten» gehandelt habe, was zu bejahen sei.