Ob die Beschwerdeführerin mit einem Messer bewaffnet gewesen sei und es sich seitens des Beschuldigten um Notwehr gehandelt habe, sei gerichtlich zu klären. Ein besonderes Augenmerk sei darauf zu legen, dass der Beschuldigte auf die Frage, welche Nachbarn auf das Schreien der Beschwerdeführerin zur Wohnung gekommen seien, den Namen E.________ nenne. Diese habe die Beschwerdeführerin bereits vor der zitierten Einlassung in ihrer Strafanzeige vom 16. Februar 2016 in Randziffer 3 als Zeugen (versehentlich als G.________ bezeichnet) benannt. Ihre Aussagen seien nicht unglaubhaft.