Ob sich die Vorfälle tatsächlich ereignet hätten beziehungsweise ob diese zu einem Schuldspruch führen könnten, sei gerichtlich zu beurteilen. Zudem habe der Beschuldigte über die seitens der Beschwerdeführerin geschilderten Tätlichkeiten hinaus weitere Vorkomnisse zu Protokoll gegeben, bei welchen er ihr eine «Kopfnuss» gegeben habe respektive ihm zwei Mal die Hand ausgerutscht sei. Auch habe er sie ein Mal weggestossen (Einvernahme Beschuldigter vom 10. Mai 2016, Zeilen 51-63). Ob die Beschwerdeführerin mit einem Messer bewaffnet gewesen sei und es sich seitens des Beschuldigten um Notwehr gehandelt habe, sei gerichtlich zu klären.