In Zeile 163 ff. erwähne sie ein weiteres Würgen, bevor die Nachbarn gekommen seien, sowie ein Würgen am Waschbecken. Ungeachtet der Frage, ob so bereits ein begründeter Anfangsverdacht für (mehrere) Verbrechen nach Art. 129 StGB geschildert worden sei, habe sie mehrere Übergriffe geschildert. Damit sei das Tatbestandsmerkmal «wiederholt» rechtsgenügend aktenkundig. Ob sich die Vorfälle tatsächlich ereignet hätten beziehungsweise ob diese zu einem Schuldspruch führen könnten, sei gerichtlich zu beurteilen.