4. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend, der Staatsanwalt stelle allein auf die Aussagen des Beschuldigten ab und erachte diese als glaubhaft, während ihre Angaben als wenig überzeugend, strukturiert und detailliert abgetan würden. Sie habe die Vorfälle jedoch bereits in der Strafanzeige vom 16. Februar 2016 geschildert und diese bei der Einvernahme vom 5. April 2016 bestätigt. Sie habe detailreich beschrieben, was vorgefallen sei. Dazu seien die Zeugen zu befragen.