Eventualiter sei die Sache zurückzuverweisen – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 1.5 In der Stellungnahme vom 29. Juli 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dasselbe beantragte der Beschuldigte mit Stellungnahme vom 23. August 2016. In ihrer Replik vom 23. September 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest.