Mit Strafbefehl vom 22. Januar 2016 erklärte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland die Beschwerdeführerin wegen Drohung sowie wiederholter Tätlichkeiten zum Nachteil von A.________ für schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe, zu einer Verbindungsbusse, zu einer Busse sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten. 1.2 Gegen diesen Strafbefehl erhob Rechtsanwalt D.________ namens der Beschwerdeführerin am 28. Januar 2016 Einsprache. Ferner liess sie am 16. Februar 2016 Strafanzeige gegen den Beschuldigten einreichen mit dem Vorwurf, er habe sie mehrfach geschlagen und gewürgt.