Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 279 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Oktober 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Studiger, Ober- richterin Pfister Hadorn Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen wiederholter Tätlichkeiten Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 22. Juni 2016 (BM 16 8404) Erwägungen: 1. 1.1 C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) brachte A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), den von ihr getrennt lebenden Ehemann, wegen verbotener Porno- grafie zur Anzeige. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. September 2015 stellte der Beschuldigte seinerseits Strafantrag gegen seine Ehefrau wegen häuslicher Gewalt. Mit Strafbefehl vom 22. Januar 2016 erklärte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland die Beschwerdeführerin wegen Drohung sowie wiederholter Tätlichkeiten zum Nachteil von A.________ für schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe, zu einer Verbindungsbusse, zu einer Busse so- wie zur Bezahlung der Verfahrenskosten. 1.2 Gegen diesen Strafbefehl erhob Rechtsanwalt D.________ namens der Beschwer- deführerin am 28. Januar 2016 Einsprache. Ferner liess sie am 16. Februar 2016 Strafanzeige gegen den Beschuldigten einreichen mit dem Vorwurf, er habe sie mehrfach geschlagen und gewürgt. Diesbezüglich eröffnete die Regionale Staats- anwaltschaft am 7. April 2016 ein Verfahren wegen wiederholter Tätlichkeiten. 1.3 Nach der Durchführung von Einvernahmen kündigte der Staatsanwalt an, er beab- sichtige das Verfahren einzustellen und gab den Parteien Gelegenheit, weitere Beweisanträge zu stellen. Die Beschwerdeführerin beantragte die Einvernahme der in der Anzeige aufgeführten Zeugen. Mit Verfügung vom 2. Juni 2016 lehnte der Staatsanwalt diesen Beweisantrag ab und stellte am 22. Juni 2016 das Strafverfah- ren gegen den Beschuldigten ein. 1.4 Am 6. Juli 2016 reichte Rechtsanwalt D.________ namens der Beschwerdeführerin gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde beim Obergericht ein. Er beantragte, die Verfügung vom 22. Juni 2016 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren fortzuführen. Eventualiter sei die Sache zurückzu- verweisen – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 1.5 In der Stellungnahme vom 29. Juli 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dasselbe beantragte der Beschuldig- te mit Stellungnahme vom 23. August 2016. In ihrer Replik vom 23. September 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdefüh- rerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Beschwerdeführerin brachte mit Strafanzeige vom 16. Februar 2016 vor, sie sei vom Beschuldigten wiederholt körperlich angegriffen worden. Anlässlich der Ein- 2 vernahme vom 5. April 2016 sagte sie aus, sie sei zu Hause gewürgt und zwei Mal in der Öffentlichkeit vom Beschuldigten geschlagen worden. Er solle ihr im März 2014 im «blauen Bähnli» eine Ohrfeige verabreicht haben, im September 2014 im Wankdorf an den Armen gedrückt haben, im Dezember 2013 versucht haben, sie zu würgen und im Dezember 2014 sie effektiv gewürgt haben. Der Beschuldigte bestreitet diese Vorwürfe. Nebst den Aussagen der Beteiligten liegen keine Be- weismittel vor. Die Staatsanwaltschaft kam zum Schluss, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht überzeugend seien. 4. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend, der Staatsanwalt stelle allein auf die Aussagen des Beschuldigten ab und erachte diese als glaubhaft, während ihre Angaben als wenig überzeugend, strukturiert und detailliert abgetan würden. Sie habe die Vorfälle jedoch bereits in der Strafanzeige vom 16. Februar 2016 geschildert und diese bei der Einvernahme vom 5. April 2016 bestätigt. Sie habe detailreich beschrieben, was vorgefallen sei. Dazu seien die Zeugen zu befragen. In der Replik ergänzt sie, dass die wiederholten Tätlichkeiten zu ihrem Nachteil ausreichend zu den Akten gegeben worden seien. In der Einvernahme vom 5. April 2016 mache sie Angaben, welche den Anfangsverdacht rechtfertigen würden. Sie werde in Zeile 265 f. gefragt, ob sie (nach dem Würgen) Schmerzen verspürt habe. Darauf habe sie geantwortet: «Es hat weh getan, aber nicht so intensiv wie das zweite Mal.» Sie habe somit angedeutet, dass es neben dem thematisierten Vorfall mindestens noch ein zweites, schmerzhafteres Würgen gegeben habe. In Zeile 163 ff. erwähne sie ein weiteres Würgen, bevor die Nachbarn gekommen seien, sowie ein Würgen am Waschbecken. Ungeachtet der Frage, ob so bereits ein be- gründeter Anfangsverdacht für (mehrere) Verbrechen nach Art. 129 StGB geschil- dert worden sei, habe sie mehrere Übergriffe geschildert. Damit sei das Tatbe- standsmerkmal «wiederholt» rechtsgenügend aktenkundig. Ob sich die Vorfälle tatsächlich ereignet hätten beziehungsweise ob diese zu einem Schuldspruch führen könnten, sei gerichtlich zu beurteilen. Zudem habe der Beschuldigte über die seitens der Beschwerdeführerin geschilderten Tätlichkeiten hinaus weitere Vor- komnisse zu Protokoll gegeben, bei welchen er ihr eine «Kopfnuss» gegeben habe respektive ihm zwei Mal die Hand ausgerutscht sei. Auch habe er sie ein Mal weg- gestossen (Einvernahme Beschuldigter vom 10. Mai 2016, Zeilen 51-63). Ob die Beschwerdeführerin mit einem Messer bewaffnet gewesen sei und es sich seitens des Beschuldigten um Notwehr gehandelt habe, sei gerichtlich zu klären. Ein be- sonderes Augenmerk sei darauf zu legen, dass der Beschuldigte auf die Frage, welche Nachbarn auf das Schreien der Beschwerdeführerin zur Wohnung gekom- men seien, den Namen E.________ nenne. Diese habe die Beschwerdeführerin bereits vor der zitierten Einlassung in ihrer Strafanzeige vom 16. Februar 2016 in Randziffer 3 als Zeugen (versehentlich als G.________ bezeichnet) benannt. Ihre Aussagen seien nicht unglaubhaft. Die Annahme der Staatsanwaltschaft, der Be- schuldigte habe die Vorkommnisse bestritten, sei unrichtig. Der Beschuldigte räu- me Vorkommnisse selbst ein und behaupte sogar Taten, welche die Beschwerde- führerin nicht zur Anzeige gebracht habe. Ob es sich um Notwehr gehandelt habe, 3 sei gerichtlich zu klären. Dies gelte ebenso für die Frage, ob es sich um «wieder- holte Tätlichkeiten» gehandelt habe, was zu bejahen sei. 5. 5.1 Nach Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft ist die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Aussagenwürdigung nicht zu beanstanden: Mit Anzeige vom 16. Februar 2016 habe die Beschwerdeführerin diffus geäussert, sie sei während der Ehe wiederholt körperlich angegriffen worden. Es sei je zu einem Übergriff zu Hause – was die Nachbarn gehört hätten - und am Bahnhof Wankdorf gekommen. Zudem habe der Beschuldigte sie daheim des Öfteren gepackt und gegen die Wand, das Sofa oder das Waschbecken gedrückt. Er habe sie gewürgt, bis sie nicht mehr habe atmen können. Diese generell-abstrakten Äusserungen habe die Beschwerdeführerin an der Einvernahme vom 5. April 2016 lediglich untergeordnet ausgeführt. Eingangs habe sie ausgesagt, dass sie zu Hause und zwei Mal in der Öffentlichkeit geschlagen worden sei, schliesslich seien es dann vier Ereignisse gewesen. Im Verlaufe der Befragung habe sie geltend gemacht, dass bei dem Vor- fall, den die Nachbarn hätten mithören können, der Beschuldigte versucht habe, sie zu würgen, ein anderes Mal habe sie ausgesagt, er habe sie gewürgt, um dann wieder auszuführen, dass es ein Versuch gewesen sei. In der Strafanzeige sei da- zu nur von Handgreiflichkeiten die Rede gewesen, von Würgen keine Spur. Zum Vorfall im Wankdorf habe sie – anders als in der Strafanzeige – geltend gemacht, dass sich dieser beim H.________ im Wankdorf ereignet habe; im freien Bericht habe sie einen lauten, verbalen Streit erwähnt und dass er sie gepackt habe, später in der Einvernahme habe sie davon gesprochen, er habe sie gegen eine Glastür geworfen. Auch in zeitlicher Hinsicht habe die Beschwerdeführerin unklare Angaben gemacht. Letztendlich habe sie zu Protokoll gegeben, dass sie Ende 2014 wegen Internetsachen gestritten hätten, er nicht habe diskutieren wollen, sie auf den Waschtisch gelegt und gewürgt habe. Erst auf explizite Nachfrage habe sie ausgesagt, er habe sie mit beiden Händen gewürgt, sie sei bewusstlos gewesen, man habe danach einen Tag lang die Finger am Hals gesehen und es habe weh getan. Dennoch sei es nicht so schlimm gewesen, dass sie zum Arzt gegangen sei. Ihre Darstellung erscheine als wenig überzeugend, so dass erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit bestehen würden. Von sich aus habe sie keine Aussagen zu Details gemacht (z.B. zur Ausprägung einer Hauteinblutung, Petechien, Vorge- hensweise), deren Kenntnis nur sie hätte haben können. Bei der von ihr auf Nach- frage geltend gemachten Bewusstlosigkeit hätte der Beschuldigte ein bis zwei Mi- nuten zudrücken müssen. Das Naheliegendste in einer solchen Situation, dass man sich heftig wehre und Angst empfinde, habe die Beschwerdeführerin nicht er- wähnt. Schliesslich sei es unwahrscheinlich, dass Würgemale nach einem solchen Vorfall nach einem Tag verschwunden seien. Insgesamt würden die Aussagen der Beschwerdeführerin wenig glaubhaft erscheinen. Ausserdem habe sie die Vorwürfe erst spät im Verfahren gegen sie selber wegen häuslicher Gewalt vorgebracht. Demgegenüber seien die Aussagen des Beschuldigten glaubhaft. Der Staatsanwalt habe festgehalten, der Beschuldigte habe anlässlich der Einvernahme vom 10. Mai 2016 besonnen auf die Vorwürfe reagiert. Seine Aussagen seien detailliert gewe- sen. Die ins Recht gelegten Auszüge von Textmitteilungen würden den Eindruck 4 bestätigen. Daraus gehe hervor, dass der Beschuldigte immer wieder versucht ha- be, die Beschwerdeführerin zu besänftigen. Die Beschwerdeführerin hingegen schlage einen unflätigen Ton an und sie bestätige schliesslich, ihn geschlagen zu haben. Somit würden begründete und gewichtige Anhaltspunkte für eine wahr- scheinliche Verurteilung des Beschuldigten wegen wiederholter Tätlichkeiten feh- len. Die Anschuldigung der Beschwerdeführerin als einziges Anklagefundament sei zu wenig tragfähig, so dass ein Freispruch klar absehbar sei. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die von ihr benann- ten Zeugen trotz zweimaliger Beantragung nicht einvernommen worden seien; die- se hätten ihre Aussagen bestätigen können. Indessen müsse ihr entgegen gehal- ten werden, dass die in der Anzeige vom 16. Februar 2016 aufgeführten Personen keine massgeblichen Beobachtungen zu den körperlichen Angriffen gemacht hät- ten. Die Zeugeneinvernahmen seien nicht geeignet, am Ausgang des Verfahrens etwas zu ändern. Weiter sei die Beschwerdeführerin der Auffassung, es sei rechts- fehlerhaft, wenn die Staatsanwaltschaft zum Nachweis von Verletzungen durch Tätlichkeiten notwendigerweise Atteste des IRM verlange. Allerdings verkenne sie, dass sich diese Aussage auf den Nachweis von einfachen Körperverletzungen oder der Gefährdung des Lebens beziehe und nicht bezüglich Tätlichkeiten ge- macht worden sei. Schliesslich mache die Beschwerdeführerin geltend, soweit die Staatsanwaltschaft in Frage stelle, ob es sich bei zwei bis drei Tätlichkeiten innert eines Jahres um «wiederholte Tätlichkeiten» handle, in Erinnerung zu rufen sei, dass nicht die Staatanwaltschaft dazu berufen sei, zweifelhafte Rechtsfragen zu beantworten, sondern die Gerichte; gemäss Lehre sei bei zahlreichen Ohrfeigen und Fusstritten innerhalb von drei Jahren von wiederholten Tätlichkeiten auszuge- hen. Indes habe sich die Frage wegen wiederholter Tätlichkeiten im Hinblick auf das Vorliegen eines gültigen Strafantrages gestellt. Die Prüfung einer Prozessvor- aussetzung sei sehr wohl Aufgabe der Staatsanwaltschaft (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO und Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO). Der Staatsanwalt habe das Verfahren ge- gen den Beschuldigten eingestellt, weil sich der Tatverdacht nicht erhärtet habe. Es könne daher offenbleiben, ob die Verfahrenseinstellung auch wegen fehlender Pro- zessvoraussetzung gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO hätte erfolgen können. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass bei den von der Beschwerdeführerin gel- tend gemachten Vorfällen keine wiederholte Begehung gegeben sei, welche von Amtes wegen zu verfolgen wäre. Bei drei vollendeten Ereignissen und einem ver- suchten Vorfall, verteilt über ein Jahr, könne nicht die Rede davon sein, dass der Beschuldigte die Ausübung physischer Gewalt zur Durchsetzung seiner Stellung und seines Willens zur Methode gemacht habe. 6. Der Beschuldigte führt in seiner Stellungnahme zusammengefasst aus was folgt: Auf die Frage der Staatsanwaltschaft, weshalb all diese Vorwürfe derart spät im Verfahren aufgekommen seien, habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe Angst gehabt. Dies sei nicht glaubhaft. Rund ein halbes Jahr vor dieser Aussage sei es für die Beschwerdeführerin anscheinend (noch) kein Problem gewesen, den Beschuldigten wegen Verdachts auf verbotene Pornografie anzuzeigen. Die Aus- sagen der Beschwerdeführerin, insbesondere aufgrund ihrer Entstehungsgeschich- te und der erkennbar fehlenden Realkennzeichen (karge Schilderungen; fehlende 5 Struktur; keine Nebensächlichkeiten; keine Erinnerungslücken usw.), seien zu dürf- tig, als dass sich damit eine Anklageerhebung rechtfertigen lasse. Es sei vielmehr auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten abzustellen, womit ein Schuld- spruch höchst unwahrscheinlich sei. 7. 7.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt der Grundsatz «in dubio pro duriore». Demnach ist das Strafverfahren grundsätz- lich fortzusetzen, wenn sich die Umstände, die für beziehungsweise gegen eine Verurteilung sprechen, ungefähr die Waage halten. Als Leitlinie kann gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Der Strafverfolgungsbehörde, welche über die Einstellung ent- scheidet, kommt ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Falls sich die Wahr- scheinlichkeit eines Freispruchs oder einer Verurteilung die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1 f.). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise wür- digen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 71 vom 27. Juli 2012). Besonders schwierig sind Fälle, in denen ausser den Aussagen der Geschädigten und der beschuldigten Person keine wesentlichen Beweismittel vorhanden sind. Dabei kann ein Einzelzeugnis durchaus als rechtsgenügender Beweis angesehen werden, sofern die Aussage in jeder Hinsicht als zuverlässig und unbefangen er- scheint oder durch Indizien unterstützt wird. Steht Aussage gegen Aussage, ist ein gewissenhaftes Wahrscheinlichkeits-Kalkül über die Aussichten der Anklage anzu- stellen. Massgeblich ist, ob die Zweifel von derartigem Gewicht sind, dass eine Verurteilung nach den praktischen Erfahrungen nicht mehr für wahrscheinlich ge- halten werden kann. Belastet nach Ausschöpfung aller sachdienlichen Beweismög- lichkeiten einzig die Anschuldigung der Geschädigten den Beschuldigten, und er- weist sich diese Anschuldigung als einziges Anklagefundament als wenig tragfähig, hat eine Einstellung zu erfolgen (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 319 StPO). 7.2 Die verfügte Verfahrenseinstellung ist rechtmässig. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen und sorgfältigen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Beschuldigten verwiesen werden (vorne E. 5 und 6). Ergänzend ist aus- zuführen was folgt. Die Beziehung zwischen den Parteien war augenscheinlich bereits sehr rasch nach der Heirat durch Aggressionen verschiedener Ausprägungen sehr belastet, welche mindestens zumeist alleine von der Beschwerdeführerin ausgingen. Die Akten zei- gen dies in markanter Form auf, und letztlich bekräftigt auch die «Gegenoffensive» in Form der Strafanzeige vom 16. Februar 2016 dieses Bild. Wenn die Beschwer- deführerin in der Replik ausführen lässt, es sei nicht verwunderlich, dass sie wegen der empfundenen Angst zu einem früheren Zeitpunkt keine Anzeige erstattet habe, 6 so vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Diese Behauptung belegt vielmehr den Umstand, dass die Beschwerdeführerin wenn schon gleichzeitig mit der Anzeige wegen angeblicher Pornographie eine Anzeige wegen häuslicher Ge- walt hätte einreichen können respektive logischerweise müssen. Zu diesem Zeit- punkt war – nach der Argumentation der Beschwerdeführerin – die vorgebrachte Angst ja anscheinend nicht mehr vorhanden. Jedenfalls zeigt diese Begebenheit supplementär auf, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin wenig überzeugend und unglaubhaft sind. Dasselbe gilt sogar für ihr Argument, der Beschuldigte gebe Vorkommnisse an, welche selbst sie nicht genannt habe: Auch so bezeugt sie nämlich bloss sowohl die Hin- als auch die Zufälligkeit ihrer Anschuldigungen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der Beschuldigte, indem er sich vereinzelt (in milder Form) gegen mutmassliche tätliche Angriffe der Beschwerde- führerin gewehrt hat, hätte strafbar machen sollen. Offenbar hat er zwar – wie er selber vorbringt, um sie einen Moment lang aus dem Konzept zu bringen, sodass er, was mehrfach vorkam, aus der gemeinsamen Wohnung flüchten konnte – der Beschwerdeführerin mitunter eine schwache Ohrfeige verpasst oder ihr mit den Fingern an die Stirn geschlagen. Ob diesen Handlungen objektiv überhaupt Straf- rechtsrelevanz zukommen kann, erscheint bereits fraglich. Sicher aber vermögen sie erstens weder den Tatbestand der einfachen Körperverletzung noch gar der Gefährdung des Lebens zu erfüllen, und erfolgten sie zweitens jeweils klar im Zuge einer Notwehr- und Angstsituation. Da es somit an einem Tatverdacht fehlt, braucht darüber kein Strafgericht zu urteilen. Eine Verurteilung des Beschuldigten ist vor- liegend nach den praktischen Erfahrungen in hohem Masse unwahrscheinlich. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» wurde nicht verletzt. Mithin erübrigt es sich, sich näher mit der Frage nach der wiederholten Ausführung von Tätlichkeiten sowie der Problematik der Strafantragsfrist zu beschäftigen. 7.3 Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie werden festgesetzt auf CHF 1‘200.00. Der Beschuldigte hat einen Anspruch auf Entschädigung seiner Kosten für die an- gemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. Unter Verweis auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 351 vom 28. April 2016, E. 7, ist die Entschädigung an den Beschuldigten aus der Staatskasse zu entrichten. Diese wird nach Eingang der Kostennote festgesetzt. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Dem Beschuldigten wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung ausgerich- tet, welche nach Eingang der Kostennote festgesetzt wird. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten) Bern, 4. Oktober 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8