Solche Vergleichsverhandlungen sind gesetzlich vorgesehen (Art. 332 Abs. 2, 316 StPO). Hieraus ergibt sich weder eine Befangenheit noch der Anschein einer Voreingenommenheit. Der Ausgang des (im Übrigen auch nicht etwa unsachlich geführten) Prozesses erscheint noch immer als offen. Es ist somit kein Ausstandsgrund glaubhaft gemacht. Das Gesuch ist abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Gesuchsteller die Verfahrenskosten (Art. 59 Abs. 4 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.