Aus dieser Anmerkung – sowie aus allen anderen Äusserungen des Gesuchsgegners in diesem Verfahren – ergibt sich kein Ausstandsgrund gemäss Art. 56 StPO. Aus den Behauptungen in der Eingabe vom 12. August 2016 kann der Gesuchsteller nichts für sich ableiten. Der Gesuchsgegner hat sich zur konkreten Strafsache inhaltlich noch nicht geäussert. Er wollte bloss versuchen, die involvierten Personen vor einem allfälligen Strafurteil – sei es ein Freispruch oder ein Schuldspruch – gütlich zu einigen, da dies aus seiner Sicht das beste Ergebnis für alle gewesen wäre. Solche Vergleichsverhandlungen sind gesetzlich vorgesehen (Art.