Offensichtlich wird im Ablehnungsgesuch auf meine Verfügung vom 20. Juni 2016 Bezug genommen. Nach gescheiterter Vergleichsverhandlung habe ich das Verfahren sistiert bis zum Vorliegen des durch die KESB veranlassten Gutachtens über C.________. Gestützt auf die in meiner Verfügung wörtlich wiedergegebene Passage des Gutachtens sah ich mich veranlasst, die Parteien nochmals zu einer gütlichen Einigung einzuladen. Ich habe mich in keiner Weise zum Ausgang des Verfahrens geäussert und fühle mich daher nicht befangen. Meines Erachtens liegen keine stichhaltigen Ablehnungsgründe vor, weshalb ich die Abweisung des Gesuches beantrage.