zur weiteren Bearbeitung an die Beschwerdekammer in Strafsachen gemäss Art. 59 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) und reichte gleichzeitig eine Stellungnahme ein. 1.3 In der Replik vom 12. August 2015 hielt der Gesuchsteller am Ablehnungsbegehren fest.