Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 274 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. August 2016 Besetzung Oberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrich- ter Studiger Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Gerichtspräsident B.________, Regionalgericht Oberland Gesuchsgegner C.________ gesetzlich vertreten durch D.________ Straf- und Zivilkläger/Gesuchsteller Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen Tätlichkeiten Erwägungen: 1. 1.1 Mit Schreiben vom 30. Juni 2016 an die Strafabteilung des Regionalgerichts Ober- land beantragte D.________ (gesetzliche Vertreterin von C.________ [nachfol- gend: Gesuchsteller]), dass das Verfahren PEN ________ gegen A.________ we- gen angeblicher Tätlichkeiten zum Nachteil des Gesuchstellers durch einen ande- ren Richter zu beurteilen sei. 1.2 Mit Verfügung vom 5. Juli 2016 überwies der zuständige Gerichtspräsident B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) die Akten PEN ________ zur weiteren Bearbeitung an die Beschwerdekammer in Strafsachen gemäss Art. 59 Schweize- rische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) und reichte gleichzeitig eine Stel- lungnahme ein. 1.3 In der Replik vom 12. August 2015 hielt der Gesuchsteller am Ablehnungsbegeh- ren fest. 2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stel- len, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 StPO). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Ziffer 1 Bst. b StPO). Die Prozessvorausset- zungen sind erfüllt. Auf das form- und fristgerechte Ausstandsgesuch ist einzutre- ten. 3. In seiner Stellungnahme bringt der Gesuchsgegner vor was folgt: Offensichtlich wird im Ablehnungsgesuch auf meine Verfügung vom 20. Juni 2016 Bezug genommen. Nach gescheiterter Vergleichsverhandlung habe ich das Verfahren sistiert bis zum Vorliegen des durch die KESB veranlassten Gutachtens über C.________. Gestützt auf die in meiner Verfügung wörtlich wiedergegebene Passage des Gutachtens sah ich mich veranlasst, die Parteien nochmals zu einer gütlichen Einigung einzuladen. Ich habe mich in keiner Weise zum Ausgang des Verfahrens geäussert und fühle mich daher nicht befangen. Meines Erachtens liegen keine stichhaltigen Ableh- nungsgründe vor, weshalb ich die Abweisung des Gesuches beantrage. 4. Der Gesuchsteller verlangt den Ausstand aus folgenden Gründen: Der Gerichtspräsident B.________ stellt auf eine Aussage ab, die nichts mit dem Fall zu tun hat, son- dern in Zukunft. Die Aussage von Gerichtspräsident Herr B.________ erstaunt mich nicht. Denn schon bei der Vergleichsverhandlung wollte er mich zu einem Rückzug der Anzeige bringen. Er hat einleitend bei der Vergleichsverhandlung hingewiesen, dass diese Sache sowieso nur eine Bagatelle sei und er die Sache bei einer Beurteilung ablehnen wird. Er hat diverse Stellen aus dem Strafgesetzbuch zitiert, die ihm bei der Aussage unterstützen. Er hat aber auch den Hinweis gemacht, warum die Vergleichsverhandlung. Weiter hat er während der Verhandlung, die Aussage gemacht, dass anderes zu tun hat, als solche Kleinigkeit. Jedoch stellte ich während der Vergleichsverhandlung fest, dass der Gerichtspräsident das Dossier gar nicht studiert hat, sondern von vorne herein mich zu einem Rückzug bewegen wollte. Zum Beispiel machte er Vorwürfe, dass die Strafanzeige erst sehr 2 spät, kurz vor Ablauf eingereicht wurde, dabei steht in der Strafanzeige klar, das die Polizei, welche damals vor Ort im Spital war, gar keine Anzeige aufnehmen wollten und sogar die Aussage gemacht hat «Schlagen sei OK, ausser wenn Regelmässig Hirnerschütterung....» Dies alles steht in den Akten. Weiter hat der Gerichtspräsident, die ganze Zeit nicht zu mir gesehen, sonst wäre ihm Aufgefallen, dass ich im 7. Monat Schwanger war. Er wollte den ordentlichen Gerichtstermin in die Geburtszeit festlegen. Mein Mann hat entsprechend Ihn Hingewiesen, dass dies sehr schlecht sei. Weiter hat mein Mann auch Hingewiesen, dass KESB entsprechend auch ein Gutachten in Auftrag gegeben hat, sowie Begleitetes Besuchsrecht angeordnet wurde. Er hat die Akten des KESB nicht studiert respektive eingeholt. Er wird dieses noch für die ordentliche Verhandlung machen. In der Anzeige sollte stehen, dass hier das KESB informiert wurde, da schon mehrmals verschiedene Vorfälle in dieser Richtung gegeben hat. Am Ende der Verhandlung hat Herr A.________ beim Gerichtspräsident um ein 1:1 erbeten, er wolle mit Ihm Besprechen und etwas abgeben. Der Gerichtspräsident hat nicht sofort verneint, dass dies nicht gehe, wegen Beeinflussung etc. sondern hat sich schwer getan hier eine Entscheidung zu erlassen. Der Gerichtspräsident hat sich dann zu Recht entschieden, dass es kein Gespräch gibt und was er abgehen möchte auf dem ordentlichen Weg der Eingabe einbringen soll. Am Schluss der Verhandlung musste er mit der Sekretärin das Protokoll erstellen, was sehr lange Zeit benötigte und daher nicht um ein laufendes Gerichtsprotokoll handelt, sondern um kurzes zusammengefasstes Vergangenheitsprotokoll. Wie Sie nun aus meinem Argumente ersehen, sollte klar ersichtlich sein, weshalb ich den Antrag gestellt habe, da sich hier die Glaubwürdigkeit in das Rechtssystem aufgeweicht hat. Ich halte weiterhin an der Aussage meines Sohnes fest und die entsprechenden Indizien sprechen für die Wahrheit meines Sohnes. 5. Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, de- ren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als be- fangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unpartei- lichkeit zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einer bestimmten per- sönlichen Einstellung zum Verfahrensgegenstand, einem persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten liegen. Entscheidendes Kriterium ist, ob bei problematischen Konstellationen der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen erscheint (BOOG, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Vor Art. 56-60 StPO). Gemäss Art. 56 Bst. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als den in Bst. a-e genannten), ins- besondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte. Wenn zu erwarten ist, der Richter habe sich in Bezug auf einzelne Fragen bereits in einem Ausmass festgelegt, dass das Ver- fahren nicht mehr als offen erscheint, kann eine Vorbefassung im Sinne von Art. 56 Bst. f StPO relevant werden (vgl. BOOG, a.a.O., N. 28 und 61 zu Art. 56 StPO). In der dem Ausstandsbegehren zugrunde liegenden Verfügung vom 20. Juni 2016, mit welcher der Gesuchsgegner die im Strafverfahren involvierten Personen zu ei- ner Verfahrenserledigung durch Abschluss einer Vereinbarung ohne Verhandlung einladen wollte, führte dieser Folgendes aus: 3 Die Gutachterin führt auf Seite 21 des Gutachtens folgendes aus: Grundsätzlich ist C.________ zu wünschen, dass die Erwachsenen sich auf einer kommunikativen Ebene mit Hilfe der beteiligten Fachpersonen einigen lernen. Eskalationen, die in polizeilichen Anzeigen oder gerichtlichen Anklagen gipfeln bewirken das Gegenteil: Sie zementieren das Problem und eine einvernehmliche Lösung wird verunmöglicht. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Es bietet sich nun die Gelegenheit, den Rat- schlag der Gutachterin zu beherzigen und zur vorgeschlagenen einvernehmlichen Lösung Hand zu bieten. Aus dieser Anmerkung – sowie aus allen anderen Äusserungen des Gesuchsgeg- ners in diesem Verfahren – ergibt sich kein Ausstandsgrund gemäss Art. 56 StPO. Aus den Behauptungen in der Eingabe vom 12. August 2016 kann der Gesuchstel- ler nichts für sich ableiten. Der Gesuchsgegner hat sich zur konkreten Strafsache inhaltlich noch nicht geäussert. Er wollte bloss versuchen, die involvierten Perso- nen vor einem allfälligen Strafurteil – sei es ein Freispruch oder ein Schuldspruch – gütlich zu einigen, da dies aus seiner Sicht das beste Ergebnis für alle gewesen wäre. Solche Vergleichsverhandlungen sind gesetzlich vorgesehen (Art. 332 Abs. 2, 316 StPO). Hieraus ergibt sich weder eine Befangenheit noch der Anschein einer Voreingenommenheit. Der Ausgang des (im Übrigen auch nicht etwa unsach- lich geführten) Prozesses erscheint noch immer als offen. Es ist somit kein Ausstandsgrund glaubhaft gemacht. Das Gesuch ist abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Gesuchsteller die Verfahrenskosten (Art. 59 Abs. 4 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsgesuchs, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Gesuch- steller auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Gesuchsteller - dem Gesuchsgegner (mit den Akten) Bern, 24. August 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Trenkel Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5