Vorliegend wusste der Beschwerdeführer aufgrund der Rechtsmittelbelehrung und des telefonischen Hinweises am 5. Juli 2016, dass er die Beschwerdebegründung bis am 8. Juli 2016 der Post hätte übergeben müssen. Bei einer solchen Sachlage kommt das Einräumen einer Nachbesserungsmöglichkeit nicht in Frage. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.