2. Die Beschwerde ist – wie der Beschwerdeführer der Rechtsmittelbelehrung am Ende der angefochtenen Verfügung entnehmen konnte – gemäss Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312) innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Der Inhalt der Beschwerdebegründung richtet sich nach Art. 385 StPO. Danach hat die beschwerdeführende Person genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO).