1. Mit Verfügung vom 16. Juni 2016 wies die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland das Gesuch des Beschuldigten A.________ vom 15. Mai 2016 um Neuansetzung (Wiederherstellung) des Termins der Einspracheeinvernahme im Strafbefehlsverfahren BM 16 7371 ab. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend Beschuldigter/Beschwerdeführer) mit undatierter Eingabe Beschwerde mit dem Hinweis, dass die Begründung folgen werde (Eingang Beschwerdekammer: 5. Juli 2016).