Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 273 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Juli 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiberin Bohren Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Gegenstand Wiederherstellungsgesuch Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 16. Juni 2016 (BM 16 7371) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 16. Juni 2016 wies die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland das Gesuch des Beschuldigten A.________ vom 15. Mai 2016 um Neu- ansetzung (Wiederherstellung) des Termins der Einspracheeinvernahme im Straf- befehlsverfahren BM 16 7371 ab. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend Beschuldigter/Beschwerdeführer) mit undatierter Eingabe Beschwer- de mit dem Hinweis, dass die Begründung folgen werde (Eingang Beschwerde- kammer: 5. Juli 2016). Das gab der Kanzlei der Beschwerdekammer Anlass, glei- chentags um 14:35 Uhr mit dem Beschwerdeführer telefonisch Kontakt aufzuneh- men, um ihm mitzuteilen, dass die Beschwerdefrist am Freitag, 8. Juli 2016 ablau- fen wird und er die Beschwerdebegründung bis dahin einreichen bzw. der Schwei- zerischen Post übergeben muss (vgl. Aktennotiz MOR vom 5. Juli 2016). In der Folge ging bei der Beschwerdekammer innert Frist keine Beschwerdebegründung ein. 2. Die Beschwerde ist – wie der Beschwerdeführer der Rechtsmittelbelehrung am Ende der angefochtenen Verfügung entnehmen konnte – gemäss Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312) innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzurei- chen. Der Inhalt der Beschwerdebegründung richtet sich nach Art. 385 StPO. Da- nach hat die beschwerdeführende Person genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Eine solche Begründung fehlt in der am 5. Juli 2016 bei der Beschwerdekammer eingelangten Eingabe von A.________ gänzlich. Art. 385 Abs. 2 StPO sieht zwar die Möglichkeit zur Verbes- serung einer ungenügenden Rechtsmittelschrift vor. Diese Möglichkeit gilt jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht für bewusst mangelhafte Rechtseingaben (vgl. BGE 134 V 164 E. 4.1). Vorliegend wusste der Beschwerde- führer aufgrund der Rechtsmittelbelehrung und des telefonischen Hinweises am 5. Juli 2016, dass er die Beschwerdebegründung bis am 8. Juli 2016 der Post hätte übergeben müssen. Bei einer solchen Sachlage kommt das Einräumen einer Nachbesserungsmöglichkeit nicht in Frage. Auf die Beschwerde ist nach dem Ge- sagten nicht einzutreten. 3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Die Kosten des Beschwerdeverfah- rens sind demzufolge dem Beschuldigten/Beschwerdeführer aufzuerlegen. 2 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, werden dem Be- schuldigten/Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten) Bern, 13. Juli 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Bohren Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 3