Ohnehin würde dem Beschwerdeführer das Verhalten dieser von ihm beigezogenen Hilfsperson angerechnet. Ebenfalls nicht entschuldbar ist die Meinung des Beschwerdeführers bzw. seiner Hilfsperson, dass in der Weihnachtszeit die Fristen im Strafverfahren nicht laufen würden. Insgesamt kann der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Säumnis der Einsprachefrist kein Verschulden trifft. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).