Entsprechend hätte die Einsprache auch an diesem Tag zur Post gebracht werden können, womit die Einsprachefrist gewahrt worden wäre. Dass der Brief erst zwei Tage später, am 6. Januar 2016, der Post übergeben wurde, lässt sich nicht damit entschuldigten, dass eine andere Person (C.________) für die Bearbeitung der Einsprache zuständig gewesen und aufgrund der vielen Arbeit nach den Ferien nicht früher dazu gekommen sei. Ohnehin würde dem Beschwerdeführer das Verhalten dieser von ihm beigezogenen Hilfsperson angerechnet.