Dass das Büro vom 24. Dezember 2015 bis zum 3. Januar 2016 geschlossen war, spielt zur Beurteilung der Frage des Verschuldens der Säumnis indes keine Rolle. Es ist erstellt, dass die Einsprache das Datum vom 4. Januar 2016 und die Unterschrift des Beschwerdeführers trägt. Dies bedeutet, dass der Strafbefehl bereits an diesem Tag vom Beschwerdeführer bearbeitet wurde. Entsprechend hätte die Einsprache auch an diesem Tag zur Post gebracht werden können, womit die Einsprachefrist gewahrt worden wäre.