3 bei der Post abgeholt, was der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom 23. Mai 2016 bestätigte. Es ist fraglich, warum das Schreiben der Staatsanwaltschaft unter diesen Umständen überhaupt in dem wegen Weihnachtsferien geschlossenen Büro des Beschwerdeführers deponiert wurde, anstatt von diesem direkt geöffnet zu werden. Dass das Büro vom 24. Dezember 2015 bis zum 3. Januar 2016 geschlossen war, spielt zur Beurteilung der Frage des Verschuldens der Säumnis indes keine Rolle.