Dieser habe nach den zweiwöchigen Ferien viel Arbeit gehabt und daher die Post der Staatsanwaltschaft nicht umgehend bearbeitet. Ausserdem habe er ebenfalls gedacht, dass die Tage über Weihnachten nicht zählen würden. 3.5 Aus den Akten geht zunächst hervor, dass der Strafbefehl an die Privatadresse des Beschwerdeführers und nicht etwa an die B.________ AG adressiert war. Am 24. Dezember 2015 wurde der Brief denn auch vom Beschwerdeführer persönlich