Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, er habe den Strafbefehl am 24. Dezember 2015 erhalten. An diesem Tag sei das Büro aber bereits in den Weihnachtsferien gewesen. Die Post werde immer vom Büro-Team erledigt. Die Post, welche für ihn persönlich bestimmt sei, werde dann an ihn weitergeleitet. In seiner Replik ergänzt der Beschwerdeführer, ein gewisser C.________ sei zuständig gewesen, den Brief der Staatsanwaltschaft zu bearbeiten. Dieser habe nach den zweiwöchigen Ferien viel Arbeit gehabt und daher die Post der Staatsanwaltschaft nicht umgehend bearbeitet.