Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, dass und warum der Beschwerdeführer die Einsprachefrist selbstverschuldet verpasst habe. Dieser habe die Post der Staatsanwaltschaft am 24. Dezember 2015 entgegen genommen, sie jedoch ungeöffnet zur anderen Post gelegt und erst am 4. Januar 2016 bearbeitet. Warum er die Einsprache schliesslich erst am 6. Januar 2016, also zwei Tage zu spät der Post übergeben habe, lege er in seinem Gesuch nicht dar. Im Strafprozess gebe es über Weihnachten keinen Fristenstillstand. 3.4 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, er habe den Strafbefehl am 24. Dezember 2015 erhalten.