Es hätte daher kein Raum für das Ansetzen einer zehntägigen richterlichen Frist zur Stellung eines Wiederherstellungsgesuchs bestanden. Die Staatsanwaltschaft ist aber zu Recht auf das Gesuch des Beschwerdeführers eingetreten, weil sich dieser auf die ihm vom Regionalgericht fälschlicherweise angesetzte Frist berufen durfte. 3.3 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, dass und warum der Beschwerdeführer die Einsprachefrist selbstverschuldet verpasst habe.