94 Abs. 2 StPO besagt, dass ein Wiederherstellungsgesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes gestellt werden muss. Es handelt sich hier um eine gesetzliche Frist, die nicht mit richterlicher Frist abgeändert werden kann. Als der Beschwerdeführer am 23. Mai 2016 das Wiederherstellungsgesuch stellte, war die gesetzliche Frist dafür längst abgelaufen. Es hätte daher kein Raum für das Ansetzen einer zehntägigen richterlichen Frist zur Stellung eines Wiederherstellungsgesuchs bestanden.