Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. Juni 2016 Beschwerde. Die Beschwerdekammer in Strafsachen eröffnete am 11. Juli 2016 ein Beschwerdeverfahren und setzte dem Beschwerdeführer eine fünftägige Frist, um eine eigenhändig unterzeichnete Beschwerde nachzureichen. Dem kam der Beschwerdeführer am 12. Juli 2016 nach. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm daraufhin am 19. Juli 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren kostenfällige Abweisung. Der Beschwerdeführer replizierte am 20. Juli 2016 und hielt an seiner Beschwerde fest.