Am 26. Mai 2016 verfügte das Regionalgericht, dass auf die Einsprache gegen den Strafbefehl nicht eingetreten werde und dieser somit in Rechtskraft erwachsen sei. Es auferlegte die Mehrkosten von CHF 50.00 dem Beschwerdeführer und wies die Strafakten zurück an die Staatsanwaltschaft zum Entscheid über das Gesuch um Wiederherstellung der Frist. Diese Verfügung blieb unangefochten. 1.3 Am 21. Juni 2016 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. Juni 2016 Beschwerde.