Am 20. Mai 2016 stellte das Regionalgericht den Parteien in Aussicht, auf die Einsprache nicht einzutreten und setzte ihnen eine zehntägige Frist, um sich dazu zu äussern. Ausserdem bot es dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, innert gleicher Frist ein Wiederherstellungsgesuch zu stellen. Der Beschwerdeführer liess sich am 23. Mai 2016 gegenüber dem Regionalgericht vernehmen und stellte sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist. Am 26. Mai 2016 verfügte das Regionalgericht, dass auf die Einsprache gegen den Strafbefehl nicht eingetreten werde und dieser somit in Rechtskraft erwachsen sei.