Sie setzte dem Beschwerdeführer eine zehntägige Frist, um seine Einsprache zurückzuziehen oder innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zu stellen. Da sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen liess, verfügte die Staatsanwaltschaft am 11. Mai 2016, dass sie am Strafbefehl festhalte und die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens dem Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) überweise. 1.2 Am 20. Mai 2016 stellte das Regionalgericht den Parteien in Aussicht, auf die Einsprache nicht einzutreten und setzte ihnen eine zehntägige Frist, um sich dazu zu äussern.