Am 6. Januar 2016 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Im Schreiben vom 31. März 2016 teilte ihm die Staatsanwaltschaft mit, dass die Einsprachefrist bereits am 4. Januar 2016 abgelaufen und die Einsprache daher verspätet erfolgt sei. Sie setzte dem Beschwerdeführer eine zehntägige Frist, um seine Einsprache zurückzuziehen oder innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zu stellen.