1. 1.1 Am 23. Dezember 2015 erklärte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führenlassen eines nicht betriebssicheren Motorfahrzeuges schuldig, bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 60.00 und auferlegte ihm die Gebühren von CHF 100.00. Am 6. Januar 2016 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diesen Strafbefehl.