{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2016-08-10", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2016-271_2016-08-10.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2016_271_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778c88abbe28df68aa20dce3e78faffffba7fb09c4eb88e64d5da5c03ea02f622654c8a6623e6dcf35eabbc4f26b109fa00?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778c88abbe28df68aa20dce3e78faffffba7fb09c4eb88e64d5da5c03ea02f622654c8a6623e6dcf35eabbc4f26b109fa00&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2016_271", "Checksum": "5ec527cde53b28ca1c3e1c09084e5402"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2016 271"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 10.08.2016 BK 2016 271"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 10.08.2016 BK 2016 271"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wiederherstellungsgesuch | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:12:58", "Checksum": "6312fd42787cb7ce3ceea50530ca9fbc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 10.08.2016 BK 2016 271\nRegeste:\nWiederherstellungsgesuch | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nBeschwerdekammer in Chambre de recours pénale\nStrafsachen\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nBeschluss\n3001 Bern BK 16 271\nTelefon +41 31 635 48 09\nFax +41 31 635 48 15\nobergericht-straf.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. August 2016\n\nBesetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki\nGerichtsschreiberin Bohren\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nBeschuldigter/Beschwerdeführer\n\nGegenstand Wiederherstellungsgesuch\nStrafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz\n\nBeschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 21. Juni 2016 (BM 15 52685)\nErwägungen:\n\n1.\n1.1 Am 23. Dezember 2015 erklärte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland\n(nachfolgend: Staatsanwaltschaft) A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer)\nwegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führenlassen eines nicht betriebssicheren Motorfahrzeuges schuldig, bestrafte ihn mit einer Busse\nvon CHF 60.00 und auferlegte ihm die Gebühren von CHF 100.00. Am 6. Januar\n2016 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Im\nSchreiben vom 31. März 2016 teilte ihm die Staatsanwaltschaft mit, dass die Einsprachefrist bereits am 4. Januar 2016 abgelaufen und die Einsprache daher verspätet erfolgt sei. Sie setzte dem Beschwerdeführer eine zehntägige Frist, um seine Einsprache zurückzuziehen oder innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zu stellen. Da sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen liess, verfügte die Staatsanwaltschaft am 11. Mai\n2016, dass sie am Strafbefehl festhalte und die Akten zur Durchführung des\nHauptverfahrens dem Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) überweise.\n1.2 Am 20. Mai 2016 stellte das Regionalgericht den Parteien in Aussicht, auf die Einsprache nicht einzutreten und setzte ihnen eine zehntägige Frist, um sich dazu zu\näussern. Ausserdem bot es dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, innert gleicher\nFrist ein Wiederherstellungsgesuch zu stellen. Der Beschwerdeführer liess sich am\n23. Mai 2016 gegenüber dem Regionalgericht vernehmen und stellte sinngemäss\nein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist. Am 26. Mai 2016 verfügte\ndas Regionalgericht, dass auf die Einsprache gegen den Strafbefehl nicht eingetreten werde und dieser somit in Rechtskraft erwachsen sei. Es auferlegte die Mehrkosten von CHF 50.00 dem Beschwerdeführer und wies die Strafakten zurück an\ndie Staatsanwaltschaft zum Entscheid über das Gesuch um Wiederherstellung der\nFrist. Diese Verfügung blieb unangefochten.\n1.3 Am 21. Juni 2016 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Wiederherstellung\nder Einsprachefrist ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. Juni 2016\nBeschwerde. Die Beschwerdekammer in Strafsachen eröffnete am 11. Juli 2016\nein Beschwerdeverfahren und setzte dem Beschwerdeführer eine fünftägige Frist,\num eine eigenhändig unterzeichnete Beschwerde nachzureichen. Dem kam der\nBeschwerdeführer am 12. Juli 2016 nach. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm\ndaraufhin am 19. Juli 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren kostenfällige Abweisung. Der Beschwerdeführer replizierte am 20. Juli 2016 und hielt an\nseiner Beschwerde fest.\n\n2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei\nder Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet\nBeschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der\nGerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29\nAbs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).\nDer Beschwerdeführer ist durch die Abweisung seines Wiederherstellungsgesuchs\n\n2\nunmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte\nBeschwerde ist einzutreten.\n\n"}