Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 271 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. August 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiberin Bohren Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Gegenstand Wiederherstellungsgesuch Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 21. Juni 2016 (BM 15 52685) Erwägungen: 1. 1.1 Am 23. Dezember 2015 erklärte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führenlassen ei- nes nicht betriebssicheren Motorfahrzeuges schuldig, bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 60.00 und auferlegte ihm die Gebühren von CHF 100.00. Am 6. Januar 2016 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Im Schreiben vom 31. März 2016 teilte ihm die Staatsanwaltschaft mit, dass die Ein- sprachefrist bereits am 4. Januar 2016 abgelaufen und die Einsprache daher ver- spätet erfolgt sei. Sie setzte dem Beschwerdeführer eine zehntägige Frist, um sei- ne Einsprache zurückzuziehen oder innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnis- grundes ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zu stellen. Da sich der Be- schwerdeführer nicht vernehmen liess, verfügte die Staatsanwaltschaft am 11. Mai 2016, dass sie am Strafbefehl festhalte und die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens dem Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalge- richt) überweise. 1.2 Am 20. Mai 2016 stellte das Regionalgericht den Parteien in Aussicht, auf die Ein- sprache nicht einzutreten und setzte ihnen eine zehntägige Frist, um sich dazu zu äussern. Ausserdem bot es dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, innert gleicher Frist ein Wiederherstellungsgesuch zu stellen. Der Beschwerdeführer liess sich am 23. Mai 2016 gegenüber dem Regionalgericht vernehmen und stellte sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist. Am 26. Mai 2016 verfügte das Regionalgericht, dass auf die Einsprache gegen den Strafbefehl nicht eingetre- ten werde und dieser somit in Rechtskraft erwachsen sei. Es auferlegte die Mehr- kosten von CHF 50.00 dem Beschwerdeführer und wies die Strafakten zurück an die Staatsanwaltschaft zum Entscheid über das Gesuch um Wiederherstellung der Frist. Diese Verfügung blieb unangefochten. 1.3 Am 21. Juni 2016 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. Juni 2016 Beschwerde. Die Beschwerdekammer in Strafsachen eröffnete am 11. Juli 2016 ein Beschwerdeverfahren und setzte dem Beschwerdeführer eine fünftägige Frist, um eine eigenhändig unterzeichnete Beschwerde nachzureichen. Dem kam der Beschwerdeführer am 12. Juli 2016 nach. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm daraufhin am 19. Juli 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren kosten- fällige Abweisung. Der Beschwerdeführer replizierte am 20. Juli 2016 und hielt an seiner Beschwerde fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung seines Wiederherstellungsgesuchs 2 unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 354 Abs. 1 Bst. c StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erhe- ben. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Die Wiederherstellung kann nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wie- derherstellung aus. Die Rechtsprechung ist darin begründet, dass die Rechtskraft eines strafrechtlichen Urteils nicht leicht durchbrochen werden darf. Bei der Ver- säumnis gesetzlicher Fristen sind strengere Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_968/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 1.3). 3.2 Art. 94 Abs. 2 StPO besagt, dass ein Wiederherstellungsgesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes gestellt werden muss. Es handelt sich hier um eine gesetzliche Frist, die nicht mit richterlicher Frist abgeändert werden kann. Als der Beschwerdeführer am 23. Mai 2016 das Wiederherstellungsgesuch stellte, war die gesetzliche Frist dafür längst abgelaufen. Es hätte daher kein Raum für das Ansetzen einer zehntägigen richterlichen Frist zur Stellung eines Wiederherstel- lungsgesuchs bestanden. Die Staatsanwaltschaft ist aber zu Recht auf das Gesuch des Beschwerdeführers eingetreten, weil sich dieser auf die ihm vom Regionalge- richt fälschlicherweise angesetzte Frist berufen durfte. 3.3 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, dass und warum der Beschwerdeführer die Einsprachefrist selbstverschuldet verpasst habe. Dieser habe die Post der Staatsanwaltschaft am 24. Dezember 2015 entgegen ge- nommen, sie jedoch ungeöffnet zur anderen Post gelegt und erst am 4. Januar 2016 bearbeitet. Warum er die Einsprache schliesslich erst am 6. Januar 2016, al- so zwei Tage zu spät der Post übergeben habe, lege er in seinem Gesuch nicht dar. Im Strafprozess gebe es über Weihnachten keinen Fristenstillstand. 3.4 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, er habe den Strafbefehl am 24. Dezember 2015 erhalten. An diesem Tag sei das Büro aber bereits in den Weihnachtsferien gewesen. Die Post werde immer vom Büro-Team erledigt. Die Post, welche für ihn persönlich bestimmt sei, werde dann an ihn weitergeleitet. In seiner Replik ergänzt der Beschwerdeführer, ein gewisser C.________ sei zustän- dig gewesen, den Brief der Staatsanwaltschaft zu bearbeiten. Dieser habe nach den zweiwöchigen Ferien viel Arbeit gehabt und daher die Post der Staatsanwalt- schaft nicht umgehend bearbeitet. Ausserdem habe er ebenfalls gedacht, dass die Tage über Weihnachten nicht zählen würden. 3.5 Aus den Akten geht zunächst hervor, dass der Strafbefehl an die Privatadresse des Beschwerdeführers und nicht etwa an die B.________ AG adressiert war. Am 24. Dezember 2015 wurde der Brief denn auch vom Beschwerdeführer persönlich 3 bei der Post abgeholt, was der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom 23. Mai 2016 bestätigte. Es ist fraglich, warum das Schreiben der Staatsanwaltschaft unter diesen Umständen überhaupt in dem wegen Weihnachtsferien geschlossenen Büro des Beschwerdeführers deponiert wurde, anstatt von diesem direkt geöffnet zu werden. Dass das Büro vom 24. Dezember 2015 bis zum 3. Januar 2016 ge- schlossen war, spielt zur Beurteilung der Frage des Verschuldens der Säumnis in- des keine Rolle. Es ist erstellt, dass die Einsprache das Datum vom 4. Januar 2016 und die Unterschrift des Beschwerdeführers trägt. Dies bedeutet, dass der Strafbe- fehl bereits an diesem Tag vom Beschwerdeführer bearbeitet wurde. Entsprechend hätte die Einsprache auch an diesem Tag zur Post gebracht werden können, womit die Einsprachefrist gewahrt worden wäre. Dass der Brief erst zwei Tage später, am 6. Januar 2016, der Post übergeben wurde, lässt sich nicht damit entschuldigten, dass eine andere Person (C.________) für die Bearbeitung der Einsprache zu- ständig gewesen und aufgrund der vielen Arbeit nach den Ferien nicht früher dazu gekommen sei. Ohnehin würde dem Beschwerdeführer das Verhalten dieser von ihm beigezogenen Hilfsperson angerechnet. Ebenfalls nicht entschuldbar ist die Meinung des Beschwerdeführers bzw. seiner Hilfsperson, dass in der Weihnachts- zeit die Fristen im Strafverfahren nicht laufen würden. Insgesamt kann der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Säumnis der Einsprachefrist kein Verschulden trifft. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten) - dem Regionalgericht Bern-Mittelland Bern, 10. August 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Bohren Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5