6. Bei diesem Verfahrensausgang werden grundsätzlich die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend rechtfertigt sich allerdings eine Ausnahme analog zu Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO: Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind ausschliesslich angefallen, weil die rückwirkende Teilnehmeridentifikation – soweit ersichtlich – im November 2015 zu Unrecht nicht einmal in Erwägung gezogen wurde. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.