2014, N. 5 zu Art. 273 StPO; BGE 139 IV 101 E. 4.8 [offen gelassen]; Unstrittig ist derweil, dass die Telekomanbieter nur für sechs Monate zur Datenaufbewahrung verpflichtet sind.). Dieser Lehrmeinung ist indes nicht zu folgen; zumindest nicht, wenn nicht besondere Gründe (wie gegebenenfalls eine äusserst hohe Erfolgswahrscheinlichkeit) für das Gegenteil sprechen. Von dem kann hier nicht ausgegangen werden. Es ist mehr als unsicher, ob bei den Telekomanbietern noch (Rest-)Daten vorhanden sind. Die Tatzeit wurde angegeben vom 26. Juni 2013 bis zum 1. September 2015, womit der Beginn mehr als drei Jahre und das Ende 11 Monate her ist.