4 kende Teilnehmeridentifikation prinzipiell nur 6 Monate in die Vergangenheit möglich ist, angebracht gewesen. 5.4 Aus rechtlicher Sicht bleibt Folgendes zu ergänzen: Mitunter wird die Ansicht vertreten, Art. 273 Abs. 3 StPO sei solcherweise auslegbar, dass nicht bloss die letzten 6 Monate rückwirkend erhoben werden können, sondern beliebige 6 Monate innerhalb der Tatzeit, auch wenn diese länger als 6 Monate zurück liegt (siehe JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art.