Geldbetrag und Treffpunkt sollen mindestens 23 Mal telefonisch vereinbart worden sein. Insofern bestand die Chance, dass die Täter – auch wenn es Profis gewesen sein sollten – gewisse zuordenbare Spuren hinterlassen haben. Ermittlungshandlungen obliegen im Allgemeinen den Strafverfolgungsbehörden und nicht der geschädigten Person. Behörden können nicht bloss auf die Vorlegung von zweckmässigen Beweismitteln warten und ansonsten im Grunde untätig bleiben. Die ausdrückliche Frage etwa, über welchen Anschluss sich die Beschwerdeführerin 2 jeweils verabredet hatte, wäre namentlich vor dem Hintergrund, dass eine rückwir-