Ein Mobiltelefon besitzt die Beschwerdeführerin 2 scheinbar nicht oder hat es für die Schmuckkäufe zumindest nicht verwendet. Andernfalls hätte sie es der Polizei (auf entsprechende Frage hin, siehe Einvernahme vom 13. Mai 2016, Zeilen 78 ff.) zur sofort durchführbaren Auswertung beispielsweise des – wenn es nicht aktiv gelöscht wird, dauerhaft gespeichert bleibenden – Anrufprotokolls übergeben können. Sie konnte den Strafverfolgungsbehörden auch keine anderen Anhaltspunkte wie etwa exakte Personenbeschreibungen liefern, die eine Verfolgung der unbekannten Täterschaft allenfalls ermöglicht hätte.