Soweit geltend gemacht wird, dass es möglich gewesen wäre, die Täterschaft über Mobiltelefonverbindungen einzukreisen, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 2 anlässlich der polizeilichen Einvernahme erklärt hat, keinerlei Kontaktdaten zu haben. Ein Mobiltelefon besitzt die Beschwerdeführerin 2 scheinbar nicht oder hat es für die Schmuckkäufe zumindest nicht verwendet.