O., N. 1 zu Art. 314 StPO). 5.2 Wie die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland in ihrer Verfügung vom 23. Mai 2016 sowie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme richtigerweise ausführen, wurden sämtliche Beweise, deren Verlust aktuell zu befürchten ist, erhoben. Weitere Massnahmen bieten sich momentan nicht an. Soweit geltend gemacht wird, dass es möglich gewesen wäre, die Täterschaft über Mobiltelefonverbindungen einzukreisen, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 2 anlässlich der polizeilichen Einvernahme erklärt hat, keinerlei Kontaktdaten zu haben.