5. 5.1 Gemäss Art. 314 Abs. 1 Bst. a StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen. Die Sistierung ermöglicht, Untersuchungen, die wegen äusserer Gründe weder weitergeführt noch abgeschlossen werden können, unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig ad acta zu legen (vgl. SCHMID, a.a.O., N. 1 zu Art. 314 StPO).